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§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder werden mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bzw. elektronisch oder über die Mitgliederzeitschrift der DPG.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

(a) Entlastung des Vorstandes,

(b) Wahl der Vorstandsmitglieder,

(c) Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen,

(d) Beschlüsse zu Satzungsänderungen,

(e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

(f) Beschluss des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

(g) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und Anhörung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen,

(h) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft,

(i) Erledigung sonstiger Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine Einladung nach Absatz (1) erfolgt ist. Mitglieder des Vorstandes haben bei Abstimmungen zu ihrer Entlastung nach Absatz (2)(a) kein Stimmrecht.

(4) Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(5) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er bzw. sie ist dazu verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung, der Vorstand, oder mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der Gesellschaft dies beim Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin beantragen. Im Falle der Weigerung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden hat der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende ein eigenes Einberufungsrecht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Im Übrigen gelten Absätze (1) bis (4) sinngemäß.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

(7) Zusätzlich zu der Regelung nach Absatz (6) ist für die folgenden Beschlüsse die Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich:

(a) Wahl von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands,

(b) Beschlüsse, die den Haushalt und das Vermögen der Gesellschaft zum Gegenstand haben.