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§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, nämlich

(a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,

(b) dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin und

(d) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,

sowie

(e) dem bzw. der designierten Vorsitzenden und

(f) den sieben Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Kommt dabei die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so erfolgt im Fall eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin ein zweiter Wahlgang und bei mehreren Kandidaten bzw. Kandidatinnen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(4) Die Wahl der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zu Beisitzern bzw. Beisitzerinnen sind diejenigen sieben Mitglieder gewählt, welche bei dem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende wird in der Regel bereits ein Jahr vor seinem bzw. ihrem Amtsantritt gewählt und in dieser Zeit als designierter Vorsitzender bzw. designierte Vorsitzende in die Vorstandsarbeit eingeführt. Er bzw. sie übernimmt im folgenden Jahr ohne weitere Wahl das Amt des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden für eine zweijährige Amtsperiode.

(6) Scheidet der designierte Vorsitzende bzw. die designierte Vorsitzende aus, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern gewählt.

(7) Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt ohne weitere Wahl jeweils der abtretende Vorsitzende bzw. die abtretende Vorsitzende. Lehnt er bzw. sie dies ab, so ist ein stellvertreten-der Vorsitzender bzw. eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

(8) Scheidet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende für die restliche Amtszeit an seine bzw. ihre Stelle. Der Vorstand wählt in diesem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin oder des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin erfolgt für die restliche Amtszeit eine entsprechende Nachwahl aus dem Kreis der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Wird auf diese Weise oder durch vorzeitiges Ausscheiden das Amt eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin frei, so tritt an dessen Stelle dasjenige Mitglied, das bei der letzten Beisitzerwahl die meisten Stimmen erhalten hat, ohne gewählt zu sein. Falls kein Beisitzer bzw. keine Beisitzerin für das entsprechende Amt zur Verfügung steht, muss eine Wahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.

(9) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird abweichend von Absatz (3) auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so kann der Vorstand frühestens auf der nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Wahlvorschlag unterbreiten. Die Geschäftsführung wird dann gemäß Absatz (14) geregelt. Kommt auch dies nicht zustande, so wird sinngemäß nach Absatz (8) verfahren.

(10) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt in der Regel am 1. April des Kalenderjahres, in dem der Vorstand gewählt wurde, und endet am 31. März des übernächsten Kalenderjahres. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(11) Die Amtsperiode des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin soll möglichst um ein Jahr versetzt gegen die Amtsperiode des übrigen Vorstands beginnen. Wiederwahl ist zulässig.

(12) Wiederwahl zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin in unmittelbarem Anschluss an eine Amtsperiode ist dreimal zulässig. Die Wiederwahl des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin in unmittelbarer Folge ist zulässig.

(13) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Hand ist unzulässig. Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich verwaltet.

(14) Kommt für ein Vorstandsamt keine gültige Wahl zustande, kann die Amtsdauer des bisherigen Inhabers bis zur Wahl auf einer folgenden