 § 2 Gesellschaftszweck
(1) Die Gesellschaft verfolgt wissenschaftliche Zwecke. Sie dient ausschließlich und unmittelbar der Physik. Sie vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder und fördert den Erfahrungsaustausch in Wissenschaft, Forschung und Anwendung innerhalb der Gesellschaft, der regionalen Wissenschaftsgemeinschaft und darüber hinaus. Sie widmet ihre besondere Aufmerksamkeit dem Nachwuchs und seiner beruflichen Zukunft. Die Gesellschaft dient damit auch der Förderung der Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich und ihre Mitglieder, für Freiheit, Toleranz, Wahrhaftigkeit und Würde in der Wissenschaft einzutreten und sich dessen bewusst zu sein, dass die in der Wissenschaft Tätigen für die Gestaltung des gesamten menschlichen Lebens in besonders hohem Maße verantwortlich sind.
(3) Den in Absatz (1) und (2) beschriebenen Gesellschaftszweck sucht die Gesellschaft insbesondere zu erreichen durch:
(a) Förderung von Lehre, Forschung und Anwendung im Fachgebiet der Physik und ihren Nachbargebieten,
(b) Förderung des Wissens über und des Verständnisses von Physik und von physikalischen Zusammenhängen,
(c) Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen,
(d) Organisation und Unterstützung von wissenschaftlichen Programmen wie regionalen Fachtagungen und wissen-schaftlichen Sitzungen,
(e) Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen durch Ehrungen und Preise,
(f) Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens,
(g) Öffentlichkeitsarbeit,
(h) Förderung der physikorientierten wissenschaftlichen Bildung, Ausbildung und Fortbildung im Bereich von Schulen, Hochschulen und darüber hinaus im gesamten Bildungsbereich,
(i) Beratung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
(j) Förderung des Zusammenwirkens aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und Wirtschaft,
(k) Pflege von Beziehungen zu Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
(l) fachliche Beratung von regionalen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen oder in sonstiger Weise dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen. 
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