 § 10 Änderung der Satzung, Auflösung der Gesellschaft
(1) Zu Satzungsänderungen der Gesellschaft ist eine Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist für Satzungsänderungen beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann der Vorstand frühestens nach Ablauf von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung einberufen, die dann beschlussfähig ist.
(2) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung oder vom Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(3) Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Für die Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Zusätzlich bedarf es des Einvernehmens des Vorstandsrates der DPG.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen gemeinnützigen Gesellschaftszwecke fällt ihr Vermögen an die DPG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Physik zu verwenden hat.
(5) Die Auflösung der DPG zieht nicht automatisch die Auflösung der Gesellschaft nach sich. In diesem Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Inhalt die Beschlussfassung über den Fortbestand der Gesellschaft und nach Maßgabe die notwendige Anpassung der Satzung ist. 
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