 § 8 Beschlussfassung, Haftung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(3) Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Beschlüsse gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Vertretung der Gesellschaft in Gremien der DPG und in anderen Organisationen, mit denen die Gesellschaft zusammenarbeitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin, anwesend sind.
(4) Den Vorstand gemäß §26 BGB bildet der Geschäftsführende Vorstand nach §7 Absatz (1) (a)‒(d). Rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.
(5) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(6) Bei Beschlüssen des Vorstandes über Angelegenheiten des Haushalts und des Vermögens der Gesellschaft ist die Zustimmung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin erforderlich.
(7) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt sinngemäß Absatz (3). 
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