Home
Kalender
Preise
Veranstaltungen
Physik in Berlin
Die PGzB
Meldungen
Vorstand
Ehrenmedaille
Satzung
Downloads
Mitgliederservice
Magnus-Haus
Geschichte der PGzB
History of PGzB
DPG
Kontakt
Archiv
Impressum



§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder der DPG mit Wohnsitz in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, sofern dies vom DPG-Mitglied nicht durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der DPG abgelehnt wird.

(2) Ordentliche Mitglieder der DPG können gemäß der DPG-Satzung sein:

(a) Natürliche Personen mit Interesse an der Physik (persönliche Mitglieder) und

(b) Juristische Personen, wie Hochschulen, Wissenschaftliche Institute, Unternehmen, Bibliotheken, Schulen, Behörden, Vereine (korporative Mitglieder).

(3) Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt entweder mit der Aufnahme in die DPG, die nach Antrag durch den Hauptgeschäftsführer bzw. die Hauptgeschäftsführerin der DPG ausgesprochen wird, oder durch Umzug des ordentlichen bzw. Ehrenmitgliedes der DPG in den unter Absatz (1) genannten Einzugsbereich. Gemäß der DPG-Satzung kann die Aufnahme in die DPG jedoch vom Vorstand der DPG nach Prüfung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer bzw. bei der Hauptgeschäftsführerin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat der DPG entscheidet.

(4) Ordentliche Mitglieder haben einfaches, gleiches aktives Wahl- und Stimmrecht. Persönliche Mitglieder haben darüber hinaus ein passives Wahlrecht.

(5) Gemäß der DPG-Satzung können Personen zu Ehrenmitgliedern der DPG gewählt werden, die sich um die Physik oder die DPG in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder der DPG genießen alle Rechte eines persönlichen Mitgliedes ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

(6) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt entweder mit der Erlöschung der Mitgliedschaft in der DPG oder mit dem Wegzug aus dem unter Absatz (1) genannten Einzugsbereich. Gemäß der DPG-Satzung erlischt die DPG-Mitgliedschaft durch Tod, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, oder durch Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, falls die Erklärung mindestens einen Monat vorher bei der Geschäftsstelle der DPG eingegangen ist. Sie erlischt auch bei Versäumnis der DPG-Beitragszahlung zwei Jahre nach deren Fälligkeit.

(7) Gemäß der DPG-Satzung enden die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft in der DPG außerdem durch Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand der DPG auf begründeten Antrag beschließen. Der Ausschluss aus der DPG ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung der DPG in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Organisationsfriedens. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen einen Ausschluss kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer bzw. bei der Hauptgeschäftsführerin der DPG eingelegt werden, über die der Vorstandsrat der DPG entscheidet.

(8) Außerdem kann im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung der Gesellschaft, einer unsachlichen Herabsetzung in der Öffentlichkeit oder einer unsachlichen Beeinträchtigung des Organisationsfriedens der Gesellschaft der Vorstand der Gesellschaft einen Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Gesellschaft beschließen. Dem Ausschluss geht ein Ausschlussverfahren voraus, in dem der Vorstand das betroffene Mitglied unterrichtet und mit dreiwöchiger Frist zu einer Anhörung einlädt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlichen Widerspruch bei dem Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden einlegen, worüber die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.