Statuten Physik-Studienpreis der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. §1 Widmung Die Physikalische Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (PGzB), lobt jährlich den Physik-Studienpreis aus für herausragende Studienabschlüsse auf dem Gebiet der Physik (Master), die an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin oder der Universität Potsdam abgelegt werden. §2 Vorschläge (1) Die Ausschreibung des Physik-Studienpreises erfolgt zu Beginn eines jeweiligen Kalenderjahres unter Federführung der PGzB. Sie enthält neben den Statuten des Preises den vom Vorstand der PGzB festgelegten Stichtag für die Abgabe der Vorschläge, der in der Regel auf den 31. März desselben Jahres fallen soll.
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Dekane, Direktoren oder Leiter bzw. ihre für Studium und Lehre zuständigen Vertreter der Physik-Fachbereiche bzw. -Institute der in §1 genannten Universitäten.
(3) Es werden hervorragende Studienabschlüsse gewürdigt, die im Zeitraum März des vorangegangenen Jahres bis Ende Februar des Jahres erreicht wurden, in dem die Preisverleihung stattfindet.
(4) Der begründete Vorschlag und die im Folgenden genannten Unterlagen sind bis zum Stichtag bei der bzw. dem Vorsitzenden der PGzB einzureichen. Zu den Unterlagen gehören:
(5) Der Vorschlag und die in Abs. 4 genannten Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen. §3 Jury (1) Über die Zuerkennung des Preises befindet eine Jury. Ihr gehören die bzw. der Vorsitzende der PGzB ex officio als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Jury, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der PGzB, und je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der beteiligten Physik-Fachbereiche bzw. -Institute der fünf Universitäten (siehe §1) an. Die in die Jury entsandten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sollten in besonderer Weise mit der Lehre befasst sein, beispielsweise als Prüfungsausschussvorsitzende oder in einer vergleichbaren Aufgabe.
(2) Die Universitäten benennen jeweils zu Beginn eines Jahres ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter in der Jury für jeweils ein Jahr. Wiederholte Benennungen sind zugelassen.
(3) Die Jury trifft ihre Entscheidungen über die Preisvergabe aus den Vorschlägen der Universitäten auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen sowie eigener Bewertungen.
(4) Jurymitglieder können nicht an der Abstimmung über die Preisvergabe teilnehmen, wenn sie selbst Betreuerin bzw. Betreuer einer vorgeschlagenen Kandidatin bzw. eines vorgeschlagenen Kandidaten sind oder waren.
(5) Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar. §4 Preisvergabe (1) Die Preisträger sollten ihr Studium mit sehr guter Benotung abgeschlossen haben. Über das Studium hinausgehendes fachliches und gesellschaftliches Engagement wird bei der Preisvergabe besonders gewürdigt.
(2) Die Preisvergabe findet in der Regel gegen Ende des Vorlesungszeitraums des Sommersemesters im Magnus-Haus statt.
(3) Die Preise, bestehend aus einer Urkunde und einem Preisgeld, werden in feierlichem Rahmen übergeben. Dabei berichten ausgewählte Preisträgerinnen bzw. Preisträgern in Kurzvorträgen über ihr Studium.
(4) Die Anzahl der Preisträger und die Höhe des Preisgeldes werden vom Vorstand der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin festgelegt.
Berlin, 13. Februar 2023
Prof. Dr. Stefan Eisebitt Vorsitzender der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V.
| |||||